Geschäftsordnungder Gesellschaft zur Förderung der Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien e.V. INSTAND e.V. (vormals Hämometerprüfstelle)
Nachstehende Geschäftsordnung von INSTAND e.V. dient der praktischen Abwicklung der Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Darüber hinaus hat sie den Zweck, satzungsgerechte Bestimmungen zu verdeutlichen, das notwendige Organisationsschema festzulegen und Funktionsbeschreibungen und Abgrenzungen durchzuführen.
- Mitgliederversammlung
- Der Versammlungsleiter erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen. Der Schriftführer führt die Rednerliste. Der Versammlungsleiter ist berechtigt, jederzeit das Wort zu ergreifen.
- Mitglieder, die sich zur Geschäftsordnung melden, müssen sofort gehört werden.
- Zur Geschäftsordnung darf sich nur derjenige melden, der auf einen Verstoß gegen die Satzung oder die Geschäftsordnung hinweisen will.
- Alle Anträge, auch solche, die sich aus der Aussprache ergeben, sind schriftlich oder zu Protokoll des Schriftführers einzureichen. Gehen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge ein, so wird über den weitestgehenden zuerst abgestimmt; im übrigen entscheidet die Reihenfolge des Eingangs beim Schriftführer.
- Dringlichkeitsanträge können jederzeit eingebracht werden; sie sind vor den anderen Anträgen zu behandeln. Der Antragsteller hat die Dringlichkeit zu begründen. Vor der sachlichen Aussprache wird über die Zulässigkeit des Antrages als Dringlichkeitsantrag abgestimmt.
- Über einen Antrag auf Übergang zur Tagesordnung wird abgestimmt, sobald ein Redner dafür und einer dagegen gesprochen hat. Dieser Antrag geht allen übrigen Anträgen zu diesem Tagesordnungspunkt vor.
- Einen Antrag auf Schluß der Aussprache oder Abschluß der Rednerliste kann jedes Mitglied stellen. Nach Annahme eines solchen Antrages steht nur noch dem Mitglied, das den betreffenden Punkt der Tagesordnung beantragt hat, das Wort zu.
- Bei Entlastung und bei Neuwahl des Vorstandes übernimmt das älteste stimmberechtigte Mitglied die Leitung der Mitgliederversammlung. Gehen für die Wahl eines Mitgliedes des Vorstandes mehrere Vorschläge ein, so findet die Aussprache in Abwesenheit der vorgeschlagenen Mitglieder statt.
- Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und im Interesse eines zügigen Versammlungsablaufes kann der Versammlungsleiter einen Redner, der sich zu weit vom Gegenstand der Beratung entfernt hat, zur Sache rufen und ihm, wenn dies zweimal ohne Erfolg geschehen ist, das Wort für die Dauer der Beratung über den betreffenden Gegenstand entziehen.
- Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer erstellt und innerhalb von 4 Wochen allen Mitgliedern zugesandt. Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb einer Ausschlußfrist von 4 Wochen seit Zugang des Protokolles beim Vorstand zu erheben. Über die Einsprüche entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
- Vorstand
- Der Vorstand setzt sich gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung zusammen. Der Vorstand bildet zusammen mit dem Ehrenpräsidenten, den Abteilungsleitern und den von der Bundesärztekammer ernannten Versuchsleitern, soweit sie ordentliche Mitglieder sind, den erweiterten Vorstand.
- Die Tagesordnung für die Vorstandssitzung wird von dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter erstellt und von diesem den Vorstandsmitgliedern zugesandt.
- Neue Tagesordnungspunkte können vor Eintritt in die Tagesordnung mit einfacher Stimmenmehrheit aufgenommen werden.
- In den Sitzungen führt der 1. Vorsitzende und in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter den Vorsitz. Ist auch dieser verhindert, so wird die Sitzung vom ältesten Vorstandsmitglied geleitet.
- Der Ehrenpräsident, die Abteilungsleiter und die von der Bundesärztekammer ernannten Versuchsleiter können zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden. Sie haben beratende Funktion.
- Der Vorstand kann Ehrungen aussprechen.
- Der Vorstand schreibt einen INSTAND-Preis aus, der mit einem Geldpreis dotiert ist. Die Aufforderung zur Teilnahme hat in Rundschreiben an die Mitglieder und in der einschlägigen Literatur zu erfolgen. Bei mehreren eingehenden Arbeiten obliegt die Auswahl der auszuzeichnenden Arbeiten dem Vorstand bzw. einer von ihm eingesetzten Jury. Bei Vorlage mehrerer gleichwertiger Arbeiten ist eine Teilung der Dotation möglich. Die Auszeichnungen erfolgen unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges und sind auch nicht schiedsgerichtsfähig.
- Abteilungen des Institutes
- Das Institut unterhält selbständige Abteilungen. Die Abteilungsleiter werden vom Vorstand für die Dauer von 4 Jahren benannt. Ihre Anträge verlängern sich um die gleiche Zeitperiode, wenn der Vorstand die Verlängerung bestätigt. Im Falle einer Kündigung beträgt die Kündigungsfrist 1 Jahr.
- Die Abteilungsleiter können einen Stellvertreter benennen. Jede Abteilung muß ein Inventarverzeichnis führen, für dessen Richtigkeit der Abteilungsleiter verantwortlich ist. Investitionen, die die Abschreibungsgrenzen für geringwertige Güter überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
- Die Abteilungsleiter stellen jährlich eine projektgebundene Finanzplanung auf, die bis zum 30. Oktober eines jeden Jahres an den Vorstand zu leiten ist. Die Abteilungsleiter verfügen über die im Haushalt budgetierten Mittel.
- Geschäftsstelle und Zentralbüro
- Die Geschäftsstelle des Vereins und das Zentralbüro werden gemeinsam geführt. Geschäftsstelle und Zentralbüro unterstehen dem Vorstand und werden vom Vorstandsassistenten geleitet.
- Die Geschäftsstelle bearbeitet die institutsinterne Administration. Sie führt die Mitgliederverzeichnisse und erledigt die Korrespondenz mit den Mitgliedern sowie anderen Gesellschaften, Institutionen und Behörden.
- Sie hat gemäß § 6 der Satzung den notwendigen Rechnungsabschluß sowie die erforderliche jährliche Finanzplanung für den Vorstand vorzubereiten. Im Auftrag des Kassenwarts überwacht und koordiniert die Geschäftsstelle den wirtschaftlichen Bereich der Arbeit der Abteilungen.
- Das Zentralbüro übernimmt in Zusammenarbeit mit den Ringversuchsleitern die Durchführung und Auswertung von Ringversuchen und in Zusammenarbeit mit den Abteilungsleitern die Zielwertermittlungen.
- Beirat
Der Vorstand hat einen Beirat. Die Mitglieder des Beirates können natürliche oder juristische Personen sein. Der Beirat hat den Vorstand in seinen Aufgaben zu unterstützen und soll den Kontakt zu anderen Institutionen gleicher oder ähnlicher Art fördern und unterstützen.
- Ausschüsse und Arbeitskreise
Für die Aufgaben der Qualitätssicherung kann der Vorstand Ausschüsse einrichten. Daneben können Arbeitskreise gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse und Arbeitskreise sind in der Regel Mitglieder des Institutes.
- Prüfung und Normung
Die Prüfung von Methoden, Geräten, Richtigkeitskontrollproben usw. ist eine satzungsmäßige Aufgabe des Institutes. Die Prüfungen können von Wissenschaftlern im Auftrage und im Namen des Institutes, jedoch in voller Eigenverantwortlichkeit durchgeführt werden. Notwendigerweise zustandegekommene Rechtsbeziehungen zu Dritten werden auf der Grundlage des als Anlage zu dieser Geschäftsordnung beigefügten Mustervertrages abgewickelt. Eine persönliche Honorierung unabhängig vom Umfang der Prüfung ist möglich. Ist ein Prüfer nicht in der Lage, seine in diesem Abschnitt festgelegten Rechte und Pflichten wahrzunehmen oder ist der Prüfer nicht erreichbar, so werden die Rechte und Pflichten stellvertretend vom Institut wahrgenommen.
- Verteilung von Vergleichssubstanzen
Die Verteilung von Vergleichssubstanzen jeglicher Art ist satzungsgemäß Aufgabe des Institutes. Die Verteilung des Cyanmethämoglobin-Standards erfolgt nach den Vorschriften des ICSH.
- Wahl- und Abstimmungsordnung
- Bei Wahlen und Beschlußfassungen entscheidet die einfache (absolute) Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden, abstimmenden Mitglieder, es sei denn, die Satzung enthält eine hiervon abweichende Regelung.
- Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- Abstimmungen, bei denen kein anderes Verfahren vorgeschrieben ist, erfolgen durch Handzeichen.
- Abstimmungen in persönlichen Angelegenheiten erfolgen grundsätzlich geheim.
- Auf Verlangen eines teilnehmenden Mitgliedes muß die Abstimmung schriftlich und geheim vorgenommen werden.
- Über einen Antrag ist abzustimmen, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen oder wenn der Antrag auf Schluß der Debatte bzw. der Rednerliste angenommen und die Rednerliste geschlossen ist.
- Vor der Abstimmung ist der Antrag vom Protokollführer im vollen Wortlaut zu verlesen.
- Über jeden Antrag ist einzeln abzustimmen.
- Bei Personaldiskussionen verläßt das betroffene Mitglied für die Dauer der Diskussion den Versammlungsraum.
- Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vomahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.

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