der Gesellschaft zur Förderung der Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien e.V. (vormals Hämometerprüfstelle)
| §1 Name und Sitz des Vereins | |
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| Der Verein führt den Namen | |
"Gesellschaft zur Förderung der Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien e.V. (vormals Hämometerprüfstelle)" | |
| Kurzbezeichnung "INSTAND e.V.". | |
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| Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau und ist dort im Vereinsregister eingetragen. Die Verwaltung des Vereins kann an einem anderen Ort geführt werden. | |
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| §2 Zweck des Vereins | |
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| 1.1. Eine Aufgabe des Vereins ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien zum Wohle der Allgemeinheit. In diesem Sinne erfüllt INSTAND e. V. die Kriterien einer wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaft, dokumentiert auch durch Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichenmedizinischen Fachgesellschaften (AWMF). | |
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| Der wissenschaftlichen Forschung dient auch die Zusammenarbeit mit dem DIN (Deutsches Institut für Normung e.V.) und allen nationalen und internationalen Normungsinstitutionen und Fachgesellschaften, eine herausgeberische Tätigkeit in Form von wissenschaftlichen Publikationen u.a. in einer eigenen elektronischen Zeitschrift im Portal der German Medical Science und in einer eigenen Schriftenreihe, die Vergabe wissenschaftlicher Preise für Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Qualitätssicherung im medizinischen Laboratorium sowie die Durchführung wissenschaftlicher Symposien. Weiter entwickelt INSTAND e. V. die wissenschaftliche Basis für neue Richtlinien zur Qualitätssicherung und durch Ringversuchsstudien neue Ringversuche sowie betreibt die Weiterentwicklung bereits bestehender Ringversuche. | |
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| Zur Durchführung der wissenschaftlichen Forschung betreibt der Verein auch ein eigenes Referenzlabor in eigenen Räumen mit eigens hierfür eingestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern, sowie analytische Forschung zur Erstellung und zur Verbesserung der Referenzmethoden, die mit hoher Richtigkeit und Präzision Analysenwerte für die externe Qualitätssicherung erbringen. | |
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| 1.2. Eine weitere Aufgabe des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens durch Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien zum Schutz der Patienten vor Fehldiagnosen und überflüssigen Untersuchungen. Hierzu führt der Verein insbesondere Ringversuche im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (MedizinprodukteBetreiberverordnung, Richtlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen) und auf der Grundlage mandatierter und harmonisierter Europäischer Normen (z.B. DIN EN 14136 und anderer Normen) durch, um die Zuverlässigkeit von Untersuchungen in medizinischen Laboratorien im Interesse der Patientenversorgung (Diagnose und vorbeugende Gesundheitspflege) zu verbessern. | |
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| 1.3. Die gewonnenen wissenschaftlichen Ergebnisse sollen auch zum Auf und Ausbau einer leistungsfähigen Laboratoriumsmedizin in Entwicklungsländern (Entwicklungshilfe), insbesondere durch Fortbildungen und auch Beratungen im Rahmen der Tätigkeit als WHO Collaborating Centre for Quality Assurance and Standardization in Laboratory Medicine und/oder anderer internationaler gemeinnütziger Organisationen, beitragen. | |
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| 1.4. Die Verbesserung der Analyseverfahren, die Aus und Bewertungen von Analysenergebnissen sollen Ärztinnen, Ärzten und Wissenschaftlern eine einwandfreie Verständigung ermöglichen, um im Interesse der Patienten die Vorsorge, die Früherkennung und Diagnostik von Erkrankungen, die Therapieüberwachung, die Nachsorge und Rehabilitation in der Medizin zu verbessern und die Ergebnisse wissenschaftlicher Arbeiten vergleichbar zu machen. | |
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| 2. Gemeinnützigkeit | |
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| 2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. | |
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| 2.2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. | |
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| 2.3 Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten Mitglieder nicht. Bei Ausscheiden von Mitgliedern oder Auflösung des Vereins besteht kein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Beiträge oder des Vereinsvermögens. | |
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| 2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | |
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| 2.5 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. | |
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| 2.6 Vereinsämter werden ehrenamtlich geführt. | |
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| §3 Mitgliedschaft | |
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| 1. Der Verein hat ordentliche, korporative, außerordentliche, fördernde, korrespondierende und Ehrenmitglieder. Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen sein. | |
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| 1.1 Ordentliche Mitglieder können an der Laboratoriumsmedizin interessierte Ärzte und Wissenschaftler werden. | |
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| 1.2 Korporative Mitglieder können Fachgesellschaften und wissenschaftliche Institutionen werden. | |
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| 1.3 Mitarbeiter des Vereins können außerordentliche Mitglieder werden. | |
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| 1.4 Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die an der Verwirklichung des Vereinszweckes interessiert sind und/oder sich mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Geräten und Verbrauchsgütern im medizinischen Laboratorium befassen. | |
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| 1.5 Korrespondierende Mitglieder können Personen werden, die sich mit Aufgaben beschäftigen, die dem Zweck des Vereins entsprechen oder ihm ähnlich sind. | |
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| 1.6 Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um die Verwirklichung des Vereinszweckes innerhalb oder außerhalb des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist der Mitgliederversammlung vorbehalten. | |
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| 2. Die Mitgliedschaft wird von der Ehrenmitgliedschaft abgesehen nach entsprechender Antragstellung durch Aufnahmebeschluss des Vorstandes begründet. | |
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| 3. Die Mitgliedschaft endet: | |
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| 3.1 Durch den Tod bzw. bei juristischen Personen durch Erlöschen derselben; | |
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| 3.2 durch den Austritt; | |
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| 3.3 durch AusschließungsBeschluss der Mitgliederversammlung. | |
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| Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. | |
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| §4 Beiträge Geschäftsjahr | |
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| Die ordentlichen und die fördernden Mitglieder sind verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. | |
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| §5 Organe des Vereins | |
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| 1. Die Mitgliederversammlung; | |
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| 2. der Vorstand, der aus dem Vorsitzenden, 2 Stellvertretern, dem Schriftführer und dem Kassenwart sowie 4 weiteren Mitgliedern besteht. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich; | |
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| 3. die Abteilungen. | |
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| §6 Mitgliederversammlung | |
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| 1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht ausdrücklich dem Vorstand zugeordnet oder als "Geschäfte der laufenden Verwaltung" zu bezeichnen sind. Im besonderen obliegt ihr die Entgegennahme des Jahresberichtes, des Rechnungsabschlusses, die Wahl von 2 Rechnungsprüfern, die Einrichtung und Auflösung von Abteilungen sowie die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes. | |
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| 2. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf und beruft diese durch besondere schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung bei der Wahrung einer Einladungsfrist von 4 Wochen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand zu stellen. Wird dieser Antrag von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern gestellt, muss die Tagesordnung antragsgemäß erweitert werden. Die Erweiterung der Tagesordnung ist den Mitgliedern unverzüglich bekanntzugeben. | |
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| 3. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Ehrenmitglieder, die ordentlichen, die korporativen und die fördernden Mitglieder. Das Stimmrecht der fördernden Mitglieder beschränkt sich auf Abstimmung über | |
| a) Abnahme der Jahresabrechnung | |
| b) Entlastung des Vorstandes | |
| c) Satzungsänderungen | |
| d) Auflösung des Vereins. | |
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| 4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmrechtübertragung ist ausgeschlossen. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich. | |
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| 5. Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. | |
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| 6. Über die Beschlüsse wird Protokoll geführt und dieses wird von 2 Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. | |
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| 7. Die Mitgliederversammlung kann Ehrungen aussprechen. | |
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| §7 Rechte und Pflichten des Vorstandes | |
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| 1. Dem Vorstand obliegt unter ausschließlicher Orientierung am Vereinszweck die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Zur Erledigung der ihm satzungsgemäß obliegenden Aufgaben kann der Vorstand Arbeitskreise bilden. | |
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| 2. Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter sind gerichtliche und außergerichtliche Vertreter des Vereins gemäß § 26 BGB. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. | |
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| 3. Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist begrenzt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, entsprechend den Regelungen im Bundesbeamtengesetz (§78 BBG). | |
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| 4. Über jede Vorstandssitzung wird Protokoll geführt. | |
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| 5. Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich auf einer Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht und den Jahresabschluss vorzulegen. Der Jahresabschluss ist von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. | |
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| 6. Der Vorstand ist verpflichtet, eine jährliche Finanzplanung aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen. | |
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| §8 Abteilungen | |
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| Der Verein unterhält selbständige Abteilungen, die von Abteilungsleitern geführt werden. Die Abteilungsleiter werden vom Vorstand berufen und berichten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung. | |
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| §9 Auflösung des Vereins | |
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| Im Falle der Auflösung des Vereins soll dessen Vermögen an eine gleichartige wissenschaftliche Institution oder an eine öffentlichrechtliche Körperschaft gleicher Zielrichtung fallen, die es unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat. Entsprechende Beschlüsse dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes gefasst und ausgeführt werden. | |
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| §10 Geschäftsordnung | |
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| Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. | |
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| (Verabschiedet auf der Mitgliederversammlung am 07.07.2007 in München) | |